Bujinkan Dōjō Potsdam e.V.

Bujinkan Budō Taijutsu ist eine alte japanische Kampfkunst, die wesentliche Aspekte von neun traditionellen Stilen integriert. Obwohl jeder dieser Stile ein eigenständiges und in sich geschlossenes System repräsentiert und somit Besonderheiten aufweist, gibt es gemeinsame Grundlagen und übergreifende Prinzipien. Das Training umfasst neben Hebel- und Wurf- auch Schlag- und Tritttechniken, bei denen Kraft und Geschwindigkeit eine untergeordnete Rolle spielen. Stattdessen stehen Gleichgewicht und fließende Bewegungen im Vordergrund. Das Training hilft, Situationen der Selbstverteidigung besser einzuschätzen. Es fördert die Wahrnehmung der eigenen Schwächen und die gezielte Verbesserung der Stärken weitestgehend unabhängig von Fitness, Alter und Geschlecht.

Verein

Der Verein wurde am 22. Juli 2025 zur Pflege und Förderung des Kampfsports, inbesondere die Kampfkunst Bujinkan Budō Taijutsu, gegründet. Die Gründungsmitglieder sind:

Der Bujinkan Dōjō Potsdam e.V. ist beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften als gemeinnützig anerkannt (vorläufig).

Weitere Informationen zu Vereinssitz, Vorstand und Bankverbindung befinden sich im Impressum.

Mitgliedschaft

Wir stellen hier demnächst eine Vorlage für Mitgliedsanträge zur Verfügung. Bitte keine formlosen Anträge via E-Mail. Vielen Dank für eure Geduld.

Kontakt

Allgemeine Anfragen (z.B. Mitgliedschaft, Trainingszeiten, Seminare) bitte an info@bujinkan-dojo-potsdam-ev.de senden. Die regelmäßigen Trainingszeiten befinden sich hier.

Gesonderte Anfragen, die den Verein als Ganzes betreffen, bitte an vorstand@bujinkan-dojo-potsdam-ev.de senden.

Satzung

in der Fassung vom 8. September 2025 (pdf)

Präambel

Bujinkan Budō Taijutsu ist eine alte japanische Kampfkunst, die wesentliche Aspekte von neun traditionellen Stilen integriert. Obwohl jeder dieser Stile ein eigenständiges und in sich geschlossenes System repräsentiert und somit Besonderheiten aufweist, gibt es gemeinsame Grundlagen und übergreifende Prinzipien. Das Training umfasst neben Hebel- und Wurf- auch Schlag- und Tritttechniken, bei denen Kraft und Geschwindigkeit eine untergeordnete Rolle spielen. Stattdessen stehen Gleichgewicht und fließende Bewegungen im Vordergrund. Das Training hilft, Situationen der Selbstverteidigung besser einzuschätzen. Es fördert die Wahrnehmung der eigenen Schwächen und die gezielte Verbesserung der Stärken weitestgehend unabhängig von Fitness, Alter und Geschlecht.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Bujinkan Dojo Potsdam e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam und ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Kampfsports, insbesondere die Kampfkunst Bujinkan Budō Taijutsu, sowie die Durchführung von Trainingsveranstaltungen und vergleichbaren Aktivitäten, die das Wissen und die Praxis des Bujinkan Budō Taijutsu vermitteln und verbreiten.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Durchführung regelmäßiger Trainingseinheiten unter Anleitung von fachsportlich ausgewiesenen Trainern und unterstützenden Übungsleitenden
    2. Organisation von und Teilnahme an Seminarveranstaltungen mit hochqualifizierten Lehrenden, z.B. aus Japan, um den kulturellen Austausch im Bereich der traditionellen japanischen Kampfkünste zu fördern
    3. Unterstützung von Mitgliedern des Vereins bei der Teilnahme an organisierten Seminarveranstaltungen
    4. Zusammenarbeit mit anderen Sportvereinen und Dōjōs in Deutschland, die sich mit der Pflege und Förderung der japanischen Kampfkünste befassen
    5. Austausch von weiterführenden Trainingsmaterialien und themenverwandten Informationen unter ehemaligen und aktiven Sportler:innen

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein ist ethnisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige Organisation oder Körperschaft, die ebenfalls Zwecke im Bereich der Förderung von Kampfsport und kulturellem Austausch verfolgt.

§ 4 Kinder- und Jugendschutz

  1. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  2. Der Verein und seine Mitglieder pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventions- und im Zweifelsfall Sanktionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch und Gewalt im Sport durch.
  3. Mitglieder, Sportler:innen, Amtsinhabende und Beschäftigte des Vereins, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren oder gegen diese Grundsätze verstoßen, haben mit Ausschluss, Sperren oder Amtsenthebungen zu rechnen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen werden. Juristische Personen können eine Vertreter:in benennen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand.
  3. Personen unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter:innen.
  4. Mitglieder benötigen eine gültige E-Mail-Adresse bzw. Minderjährige eine gültige E-Mail-Adresse einer/eines Erziehungsberechtigten.
  5. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  6. Die Mitglieder des Vereins zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern loyal zu verhalten und ein kreatives, sportlich geprägtes Vereinsleben zu unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch gegenseitige Rücksichtnahme bestimmt.
  2. Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  3. Mitglieder erlangen mit Vollendung des 18. Lebensjahres das passive und aktive Wahl- und Stimmrecht.
  4. Die Ausübung der Mitgliederrechte kann an ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Ein Mitglied kann höchstens ein anderes Mitglied vertreten.
  5. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
  6. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Dies befreit nicht von einer erhobenen Teilnahmegebühr oder Eintrittsgeld.
  7. Die Mitglieder sind bei allen Veranstaltungen, die der Verein organisiert, nicht versichert. Der Verein selbst trägt dabei keine Versicherungspflicht. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, sich selbst zu versichern (z. B. Haftpflicht, Unfallschutz, u. a.).

§ 7 Beiträge, Einnahmen und Spenden

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Jedes Mitglied ist zur Beitragsleistung verpflichtet.
  2. Mitglieder können wegen besonderer Verhältnisse auf kurze oder längere Zeit durch den Vorstand von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.
  3. Der Jahresbeitrag ist zum Beginn eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
  4. Für alle dem Verein zufließenden Spenden wird prinzipiell eine Spendenbescheinigung ausgestellt.
  5. Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins eingesetzt werden. Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Vorstand.
  6. Keine Person, die im Namen des Vereins auftritt, darf Ausgaben tätigen oder Verpflichtungen eingehen, die nicht durch den aktuellen Stand an frei verfügbaren und noch nicht zweckgebundenen Geldmitteln gedeckt sind.
  7. Der Verein ist berechtigt, Rücklagen für besondere, dem Satzungszweck dienende Anlässe oder Anschaffungen zu bilden. Er hat diese mit konkreter Zweckbestimmung zu benennen. Die Schaffung freier Rücklagen ist unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen möglich.
  8. Bei der Erhebung von Teilnahmegebühren oder Eintrittsgeldern für Veranstaltungen (z.B. Taikai) ist i.S.d. § 3 (1) darauf zu achten, dass hauptsächlich das Ziel der Kostendeckung verfolgt wird.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  2. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer dreimonatigen Frist erklärt werden. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen alle Mitgliedsrechte. Aus besonderen Gründen, wie z. B. Umzug oder Krankheit, kann nach Rücksprache mit dem Vorstand eine kurzfristige Kündigung vorgenommen werden.
  3. Bei Ausschluss ist dem Mitglied vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn:
    1. es seiner Beitragspflicht trotz wiederholter schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
    2. es einen groben Verstoß gegen die Vereinssatzung begangen hat oder
    3. es vereinsschädigendes Verhalten ausgeübt hat.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 10a Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Jahresberichte entgegen nehmen und darüber beraten,
    2. Rechnungslegung für laufendes Geschäftsjahr,
    3. Entlastung des Vorstands,
    4. ggf. Wahl eines neuen Vorstands,
    5. ggf. Wahl von neuen Personen zur Kassenprüfung und
    6. ggf. Beschluss von Satzungsänderungen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
  3. Der Vorstand lädt zu dieser Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen voraus per E-Mail ein.
  4. Mit der Einladung wird auch die vorläufige Tagesordnung versandt. Zusätzliche Anträge müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen oder durch einen Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
  5. Der/die Vorsitzende (oder die Stellvertretung) leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine besondere Versammlungsleiter:in bestimmen. Die Versammlungsleitung bestimmt die Protokollführung.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere Punkte zu umfassen, die folgendes bewirken:
    1. Die Mitgliederversammlung nimmt die Rechenschaftsberichte des/der Vorsitzenden, der Schatzmeister:in und der Kassenprüfer:innen entgegen und erteilt Entlastung.
    2. Die Mitgliederversammlung genehmigt den Vorschlag des Vorstands über den Mitgliedsbeitrag für das jeweils nächste Jahr.
    3. Im jeweiligen Wahljahr wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand nach § 11a (1) und Personen zur Kassenprüfung.
  9. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
  10. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem/der Vorsitzenden und der Protokollant:in gegenzuzeichnen.

§ 10b Die außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn:
    1. der Vorstand die Einberufung für erforderlich hält oder
    2. die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher Mitglieder schriftlich gefordert wird.
  2. Für die Durchführung gilt § 10a entsprechend.

§ 10c Virtuelle Durchführung

  1. Die Durchführung nach § 10a darf virtuell erfolgen. Dabei treffen sich Vorstand und Mitglieder in einer Telefon- oder Videokonferenz über das Internet oder einen vergleichbaren Weg der Telekommunikation.
  2. Die Stimmabgabe erfolgt dann per E-Mail, Fax oder einem anderen vertrauenswürdigen Mechanismus des benutzten Werkzeugs zur Telekommunikation.
  3. Die virtuelle Durchführung kann hybrid erfolgen.

§ 11a Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. erste/r Vorsitzende/r,
    2. zweite/r Vorsitzende/r (Stellvertretung),
    3. Schatzmeister:in.
  2. Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder dauert jeweils drei Jahre. Sie verlängert sich nach dieser Zeit automatisch bis zum Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  3. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein nach außen jeweils allein i. S. d. § 26 BGB.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und weitere Ordnungen für den Verein erlassen.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  6. Die Vorstandsmitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vereinsvorstand tätigt, nur mit dem Vermögen des Vereins.

§ 11b Vorstandssitzungen

  1. An Vorstandssitzungen können zusätzlich ohne Stimmrecht teilnehmen:
    1. die Kassenprüfer:innen und
    2. vom Vorstand eingeladene Gäste.
  2. Der Vorstand entscheidet über Anträge zur Verwendung der Mittel des Vereins.
  3. Sämtliche Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des/der Vorsitzenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme, auch wenn es mehrere Funktionen innerhalb des Vorstandes vertritt.

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das außer der Protokollant:in selbst auch der/die Vorsitzende oder die jeweilige Stellvertreter:in unterzeichnen.

§ 13 Veröffentlichung von Fotos und Texten im Internet und in sozialen Medien

  1. Es wird festgelegt, dass Fotografien und Texte von Vereinsmitgliedern im Zusammenhang mit der Homepage oder in sozialen Medien veröffentlicht werden dürfen.
    1. Es besteht und ergibt sich kein Haftungsanspruch gegenüber dem Vorstand des Vereins für Art und Form der Nutzung der Homepage / sozialen Medien, z. B. für das Herunterladen von Bildern und deren anschließender Nutzung durch Dritte.
    2. Alle Vereinsmitglieder des Vereins werden darauf hingewiesen, dass die Fotos bei der Veröffentlichung im Internet oder auf sozialen Medien weltweit abrufbar sind.
    3. Eine Weiterverwendung dieser Fotos durch Dritte kann daher nicht generell ausgeschlossen werden.
  2. Nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) ist eine Veröffentlichung grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor die Einwilligung der Abgebildeten eingeholt wurde. Allerdings ist nach § 23 KUG eine Einwilligung nicht erforderlich, wenn die abgebildeten Personen nicht den Motivschwerpunkt bilden, oder sie “Personen der Zeitgeschichte” bzw. Teil einer Versammlung/Veranstaltung sind.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige Organisation überführt, die vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung bestimmt wird und den gleichen oder einen ähnlichen gemeinnützigen Zweck verfolgt.
  3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung des Vereins nur durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschließen.
  2. Die Satzung wurde am 22. Juli 2025 errichtet. Diese hier vorliegende geänderte Fassung ist in der fortgesetzten Gründungsversammlung des Vereins am 8. September 2025 beschlossen worden.
  3. Die Satzung wird am Tag nach der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Impressum

Vereinssitz / Adresse

Bujinkan Dojo Potsdam e.V.
c/o Marcel Taeumel
Wollestraße 44
14482 Potsdam
info@bujinkan-dojo-potsdam-ev.de

Bankverbindung

Inhaber Bujinkan Dojo Potsdam e.V.
IBAN DE32 8306 5408 0006 8732 78
BIC GENO DEF1 SLR
Bank VR-Bank Altenburger Land / Deutsche Skatbank

Mitgliedsbeiträge bitte bis spätestens Ende September für das folgende Geschäftsjahr überweisen.

Eine Spendenbescheinigung wird prinzipiell für jede Spende ausgestellt. Hinweis: Bei Kleinspenden bis zu 300 € genügt ein vereinfachter Spendennachweis (z.B. eigener Kontoauszug).

Vertretungsberechtigter Vorstand

Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein nach außen jeweils allein i. S. d. § 26 BGB. Der Verstand ist unter vorstand@bujinkan-dojo-potsdam-ev.de via E-Mail erreichbar.

Weitere Informationen

Registergericht Amtsgericht Potsdam
Registernummer VR 9924 P
Steuernummer 046/140/00460

Weitere Auskunft kann über das Gemeinsame Registerportal der Länder eingeholt werden.